Expertenstimmen


Der Rechtsanwalt und Fachexperte Lutz Harbig zur Kostenausgleichsvereinbarung:



"Es ist festzustellen, dass § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG auf Nettopolicen nicht anwendbar ist. Die Abschluss- und Einrichtungskosten werden nicht mit Versicherungsbeiträgen des Kunden verrechnet. Sie sind bereits bei Beantragung und Policierung des Versicherungsvertrages verbraucht."

"§ 169 VVG hat nicht zum Ziel, separate Vereinbarungen über Abschluss- und Einrichtungskosten zu unterbinden, sondern lässt nach der amtlichen Begründung zum Gesetz diese Variante der vertraglichen Vereinbarung zwischen Versicherer und Kunden ausdrücklich zu. Vorgenannte Auffassung vertritt der Bundesgerichtshof bei der Vermittlung von Nettopolicen, die amtliche Begründung zum Gesetz in der Bundesdrucksache sowie die Kommentarliteratur."

"Eine separate Vereinbarung von Abschluss- und Vertriebskosten ist auch unter der Maßgabe möglich, dass die Zahlungsverpflichtung aus dieser Vereinbarung des Kunden fortbesteht, wenn der entsprechende Versicherungsvertrag gekündigt wird."



Der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski entgegnet den Überlegungen des LG Rostock:



"Es fehlt derzeit an einer gesetzlichen Missbilligung von Kostenausgleichsvereinbarungen. Die Überlegungen des LG Rostock zum Verstoß der Kostenausgleichsvereinbarung gegen die gesetzlichen Vorschriften zum Rückkaufswert können daher keinen Bestand haben."